Stellt eine Spielhalle ihren Besuchern kostenlose Getränke und Snacks zur Verfügung, so liegt hierin eine Bewirtung aus geschäftlichem Anlass, deren Kosten nur zu 70 % den Gewinn mindern. Das entschied das FG Köln (Az. 10 K 2648/20).

Spielhallen können Bewirtungskosten nur teilweise steuerlich absetzen


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