Die Klage eines DJs gegen seine Einordnung als Gewerbetreibender war erfolgreich. Das FG Düsseldorf hat entschieden, dass der Kläger als Künstler Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit erzielt und damit keine Gewerbesteuer zahlen muss (Az. 11 K 2430/18 G).

DJ kann ein Künstler sein


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