Das LAG Düsseldorf hat der Kündigungsschutzklage des Klägers ebenso wie das ArbG Düsseldorf stattgegeben, weil beide krankheitsbedingte Kündigungen rechtsunwirksam sind (Az. 7 Sa 405/21).

Auch krankheitsbedingte Kündigungen sind Massenentlassungen


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