Das VG München hat den Eilanträgen dreier Bewerberinnen und Bewerber für die Vizepräsidentenstelle am BFH stattgegeben. Der Bundesrepublik Deutschland wurde untersagt, diese Stelle mit der vorgesehenen Bewerberin zu besetzen, bis eine neue Auswahlentscheidung für den Posten getroffen worden ist (Az. M 5 E 21.1208, M 5 E 21.1307, M 5 E 21.1388).

Auswahlentscheidung zur Besetzung der Vizepräsidentenstelle am Bundesfinanzhof muss neu getroffen werden


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