Der BFH hat bezüglich des Besteuerungsrecht für stille Beteiligung an kasachischem Unternehmen nach DBA-Kasachstan bzw. zur Abgrenzung zwischen stiller Beteiligung und atypisch stiller Gesellschaft Stellung genommen (Az. I R 35/18).

BFH: § 2a Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 EStG umfasst nicht den Verlust der Einlage des stillen Gesellschafters


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