Das BMF-Schreiben enthält eine Regelung zur Erfüllung der Einzelaufzeichnungspflicht nach § 146 Abs. 1 Satz 1 AO des Vertragspartners der in der Prostitution tätigen Person. Bei Nutzung von Aliasbescheinigungen nach § 5 Abs. 6 ProstSchG ist es ausreichend, wenn nicht der Name der in der Prostitution tätigen Person, sondern der Aliasname sowie die dazugehörige Verwaltungsnummer und die ausstellende Behörde aufgezeichnet werden, § 28 Abs. 1 ProstSchG bleibt unberührt (Az. IV A 4 – S-0316 / 19 / 10006 :009).