Ein Sozialhilfeberechtigter, der keinen Antrag auf Zahlung von Sozialhilfe stellt, kann nicht die Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht verlangen. Dies entschied das VG Koblenz (Az. 5 K 557/21).

Keine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht bei fehlender Beantragung von Sozialhilfe


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