Das ArbG Berlin entschied, dass ein von beiden Seiten nur in elektronischer Form unterzeichneter befristeter Arbeitsvertrag den Formvorschriften für eine wirksame Vereinbarung einer Befristung nicht genügt und daher der Arbeitsvertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen wurde (Az. 36 Ca 15296/20).

Unwirksame Befristung eines Arbeitsverhältnisses aufgrund elektronischer Signatur


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