Das VG Berlin hat entschieden, dass eine eingetragene Lebenspartnerin Anspruch auf Sonderurlaub unter Fortzahlung der Bezüge zur Betreuung des gemeinsamen von ihrer Lebenspartnerin geborenen Kindes hat (Az. VG 36 K 68/19).

Eingetragene Lebenspartnerin hat Anspruch auf Sonderurlaub zur Betreuung des gemeinsamen Sohnes


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