Das VG Berlin hat entschieden, dass eine eingetragene Lebenspartnerin Anspruch auf Sonderurlaub unter Fortzahlung der Bezüge zur Betreuung des gemeinsamen von ihrer Lebenspartnerin geborenen Kindes hat (Az. VG 36 K 68/19).
Eingetragene Lebenspartnerin hat Anspruch auf Sonderurlaub zur Betreuung des gemeinsamen Sohnes