Das BMF teilt mit, dass die Regelungen unter Ziffer II., III. und V. des BMF-Schreibens vom 23. Juli 2021 über den 31. Oktober 2021 hinaus bis zum 31. Dezember 2021 weiterhin anzuwenden sind (Az. III C 2 – S-7030 / 21 / 10008 :001).

Billigkeitsmaßnahmen im Zusammenhang mit der Flutkatastrophe vom Juli 2021 – Verlängerung bis zum 31. Dezember 2021


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