Das FG Baden-Württemberg entschied, dass das Recht auf Auskunft über personenbezogene Daten nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO keinen gebundenen Anspruch auf Akteneinsicht begründet (Az. 10 K 3159/20).

Kein datenschutzrechtlicher Anspruch auf Akteneinsicht in die Handakten der Betriebsprüfung


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