Für einen Fußballtrainer, der aufgrund seiner Popularität zu Werbezwecken einer Firma beauftragt wird, besteht keine Abgabepflicht zur Künstlersozialversicherung. So entschied das SG Darmstadt (Az. S 8 R 316/17).
Fußballtrainer sind keine Künstler – jedenfalls nicht außerhalb des Fußballplatzes