Die Verleihung der Bezeichnung „außerplanmäßiger Professor“ durch eine Hochschule setzt voraus, dass der habilitierte Wissenschaftler im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung über seinen entsprechenden Antrag an der Hochschule lehrt. Dies entschied das VG Mainz (Az. 3 K 15/21.MZ).

Ohne Lehre kein Titel „außerplanmäßiger Professor“


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