Das BMF weist darauf hin, dass die in Kambodscha erhobene „Withholding tax on salary“ im Wesentlichen den deutschen Regelungen zur Einkommensbesteuerung entspricht. Sie wird daher in das Verzeichnis ausländischer Steuern in Nicht-DBA-Staaten aufgenommen (Az. IV B 5 – S-2293 / 19 / 10011 :001).

Anrechnung kambodschanischer Steuer nach § 34c Abs. 1 EStG


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