Der BFH nimmt Stellung zu der Frage, ob § 3 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 ErbStG auch dann Anwendung findet, wenn beim Ausscheiden eines Gesellschafters aus einer Personengesellschaft durch Tod der Abfindungsanspruch der Erben den Wert der Beteiligung übersteigt (Az. II R 2/19).