Banken dürfen für die Verwahrung von Einlagen auf Tagesgeld- und Girokonten keine Verwahrentgelte berechnen. Das hat das LG Berlin nach einer Klage des vzbv gegen die Sparda-Bank Berlin entschieden und entsprechende Klauseln im Preisverzeichnis für unzulässig erklärt (Az. 16 O 43/21).