Der BFH entschied, dass bei der Bewerbung um eine Notarstelle die Tätigkeit einer Rechtsanwältin als Insolvenzverwalterin bei der sog. Wartezeit nicht berücksichtigt werden kann (Az. NotZ(Brfg) 2/21).

Tätigkeit als Insolvenzverwalterin nicht auf Wartezeit für Notarstelle anrechenbar


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