Der BFH entschied, dass bei der Bewerbung um eine Notarstelle die Tätigkeit einer Rechtsanwältin als Insolvenzverwalterin bei der sog. Wartezeit nicht berücksichtigt werden kann (Az. NotZ(Brfg) 2/21).
Tätigkeit als Insolvenzverwalterin nicht auf Wartezeit für Notarstelle anrechenbar