Das BMF ändert den Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1. Oktober 2010, der zuletzt durch das Schreiben vom 27. Oktober 2021 geändert worden ist, in Abschnitt 14b.1 Abs. 1 (Az. III C 2 – S-7295 / 19 / 10001 :001).

Aufbewahrung von Rechnungen nach § 14b UStG – Erfüllung der umsatzsteuerlichen Anforderungen bei elektronischen oder computergestützten Kassensystemen oder Registrierkassen


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