Grenzgaragen müssen die nach der Hessischen Bauordnung geltenden Abstandsregeln nicht einhalten. Ein mit Terrasse, Lichtkuppeln und Glasfalttüren ausgestattetes Gebäude stellt bereits seiner baulichen Gestaltung nach keine Garage dar, sondern dient dem Aufenthalt von Menschen. Das OLG Frankfurt hat deshalb den Bauherrn zur Beseitigung des unterhalb des Grenzabstands errichteten Gebäudes verurteilt (Az. 6 U 117/20).

Gebäude mit Terrasse, Lichtkuppeln und Glasfalttür ist keine unterhalb der Abstandsregeln zulässige Grenzgarage


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