Anbieter berufsbegleitender Fortbildungen müssen auch ohne ausdrücklichen Hinweis davon ausgehen, dass die Einhaltung der angegebenen Termine für die Teilnehmer wesentlich ist. Sie müssen daher bei Terminverschiebungen Stornierungen der Teilnehmer hinnehmen. Dies entschied das OLG Celle (Az. 11 U 66/21).