Die Finanzbehörden der Länder machen eine Allgemeinverfügung zur Zurückweisung von Einsprüchen und Änderungsanträgen zu Zinsfestsetzungen gemäß § 233a AO wegen Zweifeln an der Verfassungsmäßigkeit der Zinshöhe von 0,5 Prozent pro Monat für Verzinsungszeiträume vor dem 1. Januar 2019 bekannt (Az. FM3 – S-0625-1 / 13).