Das BMF hat die im Schreiben vom 29. Januar 2021 enthaltene Nichtbeanstandungsregelung bis zum 31. Dezember 2022 verlängert (Az. III C 2 – S-7419 / 19 / 10002 :004).

Besteuerung von Reiseleistungen von Unternehmen mit Sitz im Drittland – Verlängerung der Nichtbeanstandungsregelung


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