Der BFH entschied, dass ein durch die Aufspaltung der Organgesellschaft ggf. angefallener Übertragungsgewinn Teil des der Organträgerin nach § 14 Abs. 1 S. 1 KStG zuzurechnenden Einkommens ist (Az. I R 27/18).

BFH: Aufspaltungsbedingter Übertragungsgewinn ist Organträgerin zuzurechnen


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