Der BFH hatte zu entscheiden, ob die im Rahmen der Ausbildung von Psychologischen Psychotherapeuten von Krankenkassen geleisteten Zahlungen für die von den Auszubildenden durchgeführten Krankenbehandlungen unter Supervision gem. § 3 Nr. 13 GewStG von der Gewerbesteuer befreit sind (Az. V R 25/20).