Der BFH nimmt u. a. Stellung zu der Frage, ob Zahlungen eines Arbeitgebers aus einem Langzeitvergütungsmodell (Long Term Incentive Modell: mehrere Veranlagungszeiträume umfassende Berechnung einer am Geschäftserfolg orientierten zusätzlichen Vergütung) nach § 34 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 4 EStG tarifbegünstigt sind (Az. VI R 19/19).