Bei der Corona-Pandemie handelt es sich mangels unmittelbarer physischer Auswirkungen, lokalem Auftreten und zeitlicher Eingrenzung um keine typische Naturkatastrophe. Das AG München verneinte daher die Haftung durch den Reiseversicherer (Az. 275 C 23753/20).

Corona keine Naturkatastrophe: Reiseversicherung haftet nicht für Kosten eines Ersatzflugs bei coronabedingter Flugannullierung


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