Behörden dürfen Anträge auf Verbraucherinformationen, die von verschiedenen Personen über eine Internetplattform gestellt werden, nicht wegen ihrer Vielzahl unter Hinweis auf ihre knappen Ressourcen und ihre „eigentlichen Aufgaben“ versagen. So entschied das VG Berlin (Az. 14 K 153/20).

Verbraucherinformation: Vielzahl von Anfragen kein Ablehnungsgrund


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