Ab dem 1. Januar 2022 bestimmt der neue § 52d FGO in Satz 1, dass Schriftsätze, Anträge und Erklärungen von Rechtsanwälten, Behörden und juristischen Person des öffentlichen Rechts elektronisch zu übermitteln sind. Dies gilt auch für WP und StB. Zurzeit gibt es weder für WP noch für StB einen dem beA entsprechenden sicheren Übermittlungsweg. Allerdings wird das StBerG zum 1. August 2022 um ein elektronisches Steuerberaterpostfach (beSt) ergänzt. Die Vor- und Nachteile der Einführung eines besonderen elektronischen Postfachs für WP/vBP werden von der WPK erörtert.

Elektronischer Rechtsverkehr – aktive Nutzungspflicht für sichere Übermittlungswege


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