Studierenden, die eine Hochschulzugangsberechtigung auf dem Zweiten Bildungsweg erworben haben, steht nur dann ein Anspruch auf BAföG-Leistungen zu, wenn die von ihnen angestrebte Ausbildung planmäßig vor Erreichen des Regelrentenalters abgeschlossen sein wird. So entschied das BVerwG (Az. 5 C 8.20).

Keine Ausbildungsförderung für ein Studium, das erst nach Erreichen des Rentenalters beendet sein wird


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