Das FG Münster entschied, dass an Mieter gezahlte Abfindungen für die vorzeitige Räumung der Wohnungen zum Zweck der Durchführung von Renovierungsmaßnahmen zu anschaffungsnahem Herstellungsaufwand führen (Az. 4 K 1941/20).

Mieterabfindungen können Herstellungskosten darstellen


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