Mit der Verlautbarung stellt die APAS klar, dass die Erbringung einer Steuerberatungsleistung bis zur Erteilung des Testats nur dann zulässig ist, wenn sich diese Leistung eindeutig auf das vor dem 1. Januar 2022 beginnende Geschäftsjahr bezieht.

APAS: Verlautbarung Nr. 13 zur Beendigung der Erbringung von Steuerberatungsleistungen durch den Abschlussprüfer nach dem Inkrafttreten des FISG


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