Der BFH entschied, dass im Jahr 2015 hinsichtlich der Erfassung von Bareinnahmen auch bei sog. bargeldintensiven Betrieben mit offener Ladenkasse kein dem Gesetzgeber zuzurechnendes strukturelles Vollzugsdefizit bestand (Az. IV R 34/18).
BFH: Kein verfassungswidriges Vollzugsdefizit bei der Besteuerung von bargeldintensiven Betrieben im Jahr 2015