Die von der weltweiten Rückholaktion des Auswärtigen Amtes Betroffenen dürfen an den Kosten grundsätzlich beteiligt werden. Das hat das VG Berlin in mehreren Klageverfahren entschieden (Az. VG 34 K 33.21 und VG 34 K 313.21).
Reisende müssen Kosten der Corona-Rückholaktion tragen