Das Jobcenter muss einer Leistungsbezieherin vollständige Einsicht in ein anonymes Anzeigenschreiben gewähren, wenn dieses falsche bzw. nicht erweisliche Tatsachen und Pöbeleien enthält. Dies entschied das SG Berlin (Az. S 103 AS 4461/20).
Kein Schutz für pöbelnden Behördeninformanten – Jobcenter muss anonyme Anzeige mit beleidigendem Inhalt offenlegen