Wurde ein bestimmter Flug gebucht, kann unter Umständen auch dann ein Ausgleichsanspruch gegen das ausführende Luftfahrtunternehmen bestehen, wenn dem Fluggast die Buchung nicht übermittelt wurde. Dies entschied der EuGH (Rs. C-146/20 u. a.).
Ein Flug ist als „annulliert“ anzusehen, wenn das ausführende Luftfahrtunternehmen ihn um mehr als eine Stunde vorverlegt