Für die Annahme einer Dividende im Sinne des Art. 20 Abs. 2 Satz 3 DBA-Lux 1958/1973 bedarf es grundsätzlich nicht realer, am Markt erzielter Einkünfte der ausschüttenden ausländischen Kapitalgesellschaft. Ausschüttungen aus der Vermögenssubstanz der Gesellschaft stehen der Annahme einer Gewinnausschüttung nicht entgegen. So entschied das FG Schleswig-Holstein (Az. 5 K 199/18).

Zur Annahme einer Dividende im Sinne des Art. 20 Abs. 2 Satz 3 DBA-Lux 1958/1973


Ihr persönliches

Vorteils-Erstgespräch

Profitieren Sie von unserem Know-how und vereinbaren Sie gerne ein kostenloses Erstgespräch. In diesem Gespräch haben Sie die Möglichkeit, uns kennen zu lernen. Wir besprechen Ihre Anliegen und stellen Ihnen ganz unverbindlich unser Leistungsangebot vor.


Kontakt

Generated by Feedzy