Das BMJ gab am 23.12.2021 bekannt, dass bis zum 07.03.2022 keine Ordnungsgeldverfahren für die verspätete Offenlegung der Jahresabschlüsse 2020 für kleine und mittlere Kapitalgesellschaften eingeleitet werden. Darauf weist der DStV hin.

Offenlegungsfrist für Jahresabschlüsse 2020 quasi verlängert


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