Das BMF-Schreiben gibt den Basiszins zum 3. Januar 2022 bekannt, der für die Berechnung der Vorabpauschale für 2022 gemäß § 18 InvStG erforderlich ist (Az. IV C 1 – S-1980-1 / 19 / 10038 :005).

Basiszins zum 3. Januar 2022 zur Berechnung der Vorabpauschale gemäß § 18 Absatz 4 InvStG


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