Der BFH hatte zu entscheiden, ob ein beim Tode des Beschwerten fälliges Vermächtnis als vom Vermächtnisnehmer oder als vom Beschwerten stammend zu versteuern ist, wenn der Vermächtnisnehmer vor Fälligkeit stirbt und der Erblasser für diesen Fall einen Nachvermächtnisnehmer bestimmt hat (Az. II R 2/20).