Kündigt ein Arbeitnehmer einer Kollegin gegenüber glaubhaft an, er beabsichtige seinen Vorgesetzten aus dem Fenster zu schmeißen und er sei kurz vorm Amoklauf, kann dies eine fristlose Kündigung rechtfertigen. So entschied das ArbG Siegburg (Az. 5 Ca 254/21).

Fristlose Kündigung wegen Drohungen gegen Vorgesetzten


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