Rügt die vor einem kroatischen Gericht Verklagte dort nicht die internationale Zuständigkeit, steht diese Rüge auch nicht der Anerkennung des kroatischen Titels in Deutschland entgegen. Die Verpflichtung, einen Teil der vom Arbeitgeber übernommenen Kosten einer Facharztausbildung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor Ablauf von zehn Jahren zurückzahlen zu müssen, widerspricht nicht dem deutschen Recht. Das OLG Frankfurt hat deshalb die Beschwerde der Antragstellerin zurückgewiesen (Az. 26 W 21/21).

Kroatisches Urteil auf Rückzahlung von Ausbildungskosten auch in Deutschland anzuerkennen


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