Das ArbG Köln hat über die Klage der Justitiarin und Leiterin der Stabsabteilung Recht entschieden und die gegenüber der Klägerin ausgesprochene außerordentliche Kündigung für unwirksam befunden. Hinsichtlich des von der Klägerin geforderten Schmerzensgeldes hat das Gericht die Klage abgewiesen (Az. 16 Ca 4198/21).