Der BGH hat sich mit der Pflicht des Anbieters eines sozialen Netzwerks befasst, dessen Nutzung unter Pseudonym zu ermöglichen (Az. III ZR 3/21 und III ZR 4/21).

BGH verneint für bestimmte Fälle Klarnamenpflicht bei der Nutzung eines sozialen Netzwerks


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