Entgegen der Auslegung im 2. Leitsatz des BFH-Urteils vom 12.10.2016 ist lt. BMF bei der Anwendung von § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 KStG jeweils isoliert auf die Einkünfte des Organträgers und auf die Einkünfte der einzelnen Organgesellschaften abzustellen (Az. IV C 2 – S-2770 / 20 / 10001 :001).