Der BayVGH hat drei Beschwerden der Bundesrepublik Deutschland zurückgewiesen und damit die Stellenbesetzung für das Vizepräsidentenamt am BFH vorläufig untersagt (Az. 6 CE 21.2708 u. a.).

Bund darf Vizepräsidentenstelle am BFH vorläufig nicht besetzen


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