Ein Arbeitnehmer eines Kurierdienstes und Mitglied des Wahlvorstands muss trotz ausgesprochener Kündigung vorläufig beschäftigt werden. Das hat das LAG Berlin-Brandenburg in einem Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes entschieden (Az. 23 SaGa 1521/21).

Kurierfahrer als Mitglied eines Wahlvorstands ist trotz Kündigung zu beschäftigen


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