Das VG Münster hat die Klage eines Landwirts abgewiesen, der sich gegen die Anordnung des Kreisveterinäramtes gewehrt hatte, seinen in Anbindehaltung untergebrachten Rindern zumindest im Zeitraum vom 1. Juni bis 30. September eines jeden Jahres täglich für mindestens zwei Stunden freien Auslauf auf einer Weide, einem Paddock, einem Laufhof oder etwas Vergleichbarem zu gewähren (Az. 4 K 2151/19).

Rindern in Anbindehaltung muss zeitweise Auslauf gewährt werden


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