Der BFH hatte u. a. zu klären, ob die Einfuhren aufgrund eines sog. Altvertrags nach § 77 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 AWV erfolgten und daher vom Importverbot des § 77 Abs. 1 Nr. 6 AWV ausgenommen sind (Az. VII R 7/18).

BFH: Reichweite der Altvertragsklausel beim Russland-Embargo – Berücksichtigung von Verboten und Beschränkungen bei der Annahme von Zollanmeldungen


Ihr persönliches

Vorteils-Erstgespräch

Profitieren Sie von unserem Know-how und vereinbaren Sie gerne ein kostenloses Erstgespräch. In diesem Gespräch haben Sie die Möglichkeit, uns kennen zu lernen. Wir besprechen Ihre Anliegen und stellen Ihnen ganz unverbindlich unser Leistungsangebot vor.


Kontakt

Generated by Feedzy