Der BFH hat entschieden, dass eine Kindergeldgewährung wegen Berufsausbildung des Kindes nicht mehr möglich ist, wenn das Ausbildungsverhältnis wegen einer Erkrankung des Kindes nicht nur unterbrochen, sondern beendet wurde. Handelt es sich um eine nur vorübergehende Erkrankung und ist das Kind nachweislich weiter ausbildungswillig, kann es als ausbildungsplatzsuchendes Kind berücksichtigt werden (Az. III R 41/19).