Bis Ende Juli 2022 muss sie stehen – die neue Regelung zur Vollverzinsung (§§ 233a, 238 AO) für die Verzinsungszeiträume ab 2019. Ein paar Monate bleiben noch – aber die Uhr tickt. Der DStV regt eine bürokratiearme Lösung an.
DStV unterbreitet Reformvorschläge zur Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen